Am 9. Mai wurde die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung veröffentlich. Das Wichtigste vielleicht vorab: Sie tritt am Montag, den 11. Mai in Kraft und gilt bis zum 25. Mai.

Wir haben uns gefragt, ob die Verordnung für die Eventbranche endlich Licht ins Dunkel bringt. Klare Antwort: Jein! Die Vorplanungen, Werbezeiträume und Vorverkaufsphasen für Veranstaltungen sind derart aufwändig und umfangreich, dass weder der Zeitraum bis zum 31.08.20 für Großveranstaltungen, noch die Regelung für alle anderen Veranstaltungen bis zum 25.05.20 wirklich hilfreich sind.

Vollkommen nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Experten nicht möglich ist, längere Zeiträume zu prognostizieren. Virologen sammeln täglich neue Erkenntnisse, die Lockerungen starten gerade Schritt für Schritt und Erfahrungswerte existieren nicht.

Doch fangen wir vorne an. Die wichtigsten Dinge in der Übersicht:

  • Großveranstaltungen sind bis mindestens 31.08.2020 verboten. Das ist soweit nichts Neues, allerdings vermissten wir, wie viele andere, die Definition dafür, was eine Großveranstaltung ist. Diese Frage wird in §13 Abs. 2 beantwortet:
    (2) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel
    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
    2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
    3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
    4. Schützenfeste,
    5. Weinfeste,
    6. ähnliche Festveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
  • Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft
    und den Eigentumsverhältnissen
  • In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. […] In jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
  • Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Wir betreuen aktuell sieben Locations in NRW hinsichtlich der Vermarktung und Organisation von Abibällen. Im Terminkalender stehen 46 Veranstaltungen in 21 Tagen. Deshalb haben wir die Corona-Schutzverordnung noch einmal aus Sicht eines Abiball-Veranstalters gelesen:

  • Ist ein Abiball eine Großveranstaltung? Diese Frage war vor der neuen Verordnung unklar, ist jetzt jedoch beantwortet: Nein!
  • Da die Verordnung nur bis zum 25.05.20 gilt, fallen die Abibälle auch nicht unter das generelle Veranstaltungsverbot.
  • Aus diesem Grund wird die Rechtslage unserer Einschätzung nach in §13 Abs. 1 geregelt:
    […] Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Unser Fazit: Die im Juni stattfindenden Abibälle sind auch nach der neuen Corona-Schutzverordnung nicht verboten. Dementsprechend gilt es für den Veranstalter – denjenigen, der den Mietvertrag bei der Location unterschrieben hat – zu klären, welche Behörde am jeweiligen Standort zuständig ist, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, wie dies ermöglicht werden kann und ob eine Veranstaltung unter diesen Bedingungen den gewünschten Rahmen bietet.