Kategorie: Event

Was bedeutet die neue Corona-Schutzverordnung vom 9. Mai für die Veranstaltungsbranche?

Am 9. Mai wurde die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung veröffentlich. Das Wichtigste vielleicht vorab: Sie tritt am Montag, den 11. Mai in Kraft und gilt bis zum 25. Mai.

Wir haben uns gefragt, ob die Verordnung für die Eventbranche endlich Licht ins Dunkel bringt. Klare Antwort: Jein! Die Vorplanungen, Werbezeiträume und Vorverkaufsphasen für Veranstaltungen sind derart aufwändig und umfangreich, dass weder der Zeitraum bis zum 31.08.20 für Großveranstaltungen, noch die Regelung für alle anderen Veranstaltungen bis zum 25.05.20 wirklich hilfreich sind.

Vollkommen nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Experten nicht möglich ist, längere Zeiträume zu prognostizieren. Virologen sammeln täglich neue Erkenntnisse, die Lockerungen starten gerade Schritt für Schritt und Erfahrungswerte existieren nicht.

Doch fangen wir vorne an. Die wichtigsten Dinge in der Übersicht:

  • Großveranstaltungen sind bis mindestens 31.08.2020 verboten. Das ist soweit nichts Neues, allerdings vermissten wir, wie viele andere, die Definition dafür, was eine Großveranstaltung ist. Diese Frage wird in §13 Abs. 2 beantwortet:
    (2) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel
    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
    2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
    3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
    4. Schützenfeste,
    5. Weinfeste,
    6. ähnliche Festveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
  • Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft
    und den Eigentumsverhältnissen
  • In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. […] In jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
  • Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Wir betreuen aktuell sieben Locations in NRW hinsichtlich der Vermarktung und Organisation von Abibällen. Im Terminkalender stehen 46 Veranstaltungen in 21 Tagen. Deshalb haben wir die Corona-Schutzverordnung noch einmal aus Sicht eines Abiball-Veranstalters gelesen:

  • Ist ein Abiball eine Großveranstaltung? Diese Frage war vor der neuen Verordnung unklar, ist jetzt jedoch beantwortet: Nein!
  • Da die Verordnung nur bis zum 25.05.20 gilt, fallen die Abibälle auch nicht unter das generelle Veranstaltungsverbot.
  • Aus diesem Grund wird die Rechtslage unserer Einschätzung nach in §13 Abs. 1 geregelt:
    […] Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Unser Fazit: Die im Juni stattfindenden Abibälle sind auch nach der neuen Corona-Schutzverordnung nicht verboten. Dementsprechend gilt es für den Veranstalter – denjenigen, der den Mietvertrag bei der Location unterschrieben hat – zu klären, welche Behörde am jeweiligen Standort zuständig ist, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, wie dies ermöglicht werden kann und ob eine Veranstaltung unter diesen Bedingungen den gewünschten Rahmen bietet.

Gemeinsam mit Radio Leverkusen organisieren wir das erste virtuelle Kneipenfestival!

Mit einem Kneipenfestival im Internet reagieren wir als Organisatoren des Leverkusener Events auf die Corona-Pandemie. Wir wollen damit den Gastronomen in der Stadt finanziell unter die Arme greifen.

Eigentlich wäre in ganz Leverkusen am nächsten Samstag (09.05.2020) einiges los: Zum dritten Mal würde das Leverkusener Kneipenfestival tausende Besucher in Bars, Kneipen und Gaststätten ziehen. Doch in diesem Jahr ist alles anders: Das geplante Festival musste in Folge der Corona-Pandemie verschoben werden, die Theken der Stadt bleiben leer.

Hier setzt das virtuelle Kneipenfestival an: Es verlegt das Event am gleichen Abend ins Internet. Auf den Seiten kneipenfestival-leverkusen.de und radioleverkusen.de können Besucher aus den beim Kneipenfestival teilnehmenden Läden ihre Lieblingskneipe auswählen und dort ein virtuelles Bier bestellen oder eine Runde geben. Das Geld geht direkt als eine Art Spende an den jeweiligen Gastronomen.

Radio Leverkusen und wir verzichten auf jegliche Beteiligung. (Von dem Geld gehen lediglich die Gebühren für die Zahlungsabwicklung ab).

Zudem kann jeder auch alle teilnehmenden Kneipen zu gleichen Teilen unterstützen.

Begleitet wird das virtuelle Festival im Programm von Radio Leverkusen. Im Radio bringt der Sender die Menschen der Stadt zusammen. Morgenmoderator und DJ Thomas Wagner legt von 19 bis 23 Uhr im Studio auf und hält per WhatsApp, Facebook und Co. Kontakt zu allen, die Zuhause das virtuelle Kneipenfestival mitfeiern.

„Wir wollen, dass der Abend für Leverkusen trotz Corona ein besonderer wird“, sagt Radio Leverkusen-Chefredakteur Daniel Hambüchen. „Wenn wir uns nicht persönlich in den Kneipen treffen können, dann zumindest virtuell.“ Außerdem sei es für die Organisatoren wichtig, den Gastronomen in der Krise unter die Arme zu greifen. Sie seien von der den Einschränkungen besonders getroffen.

Das virtuelle Kneipenfestival soll das reelle aber nicht ersetzen: Im Hintergrund arbeiten Fun Concept und Radio Leverkusen mit Hochdruck an einem Ausweichtermin.

 

Infos zur Veranstaltung gibt es
auf der Internetseite www.kneipenfestival-leverkusen.de,
bei Facebook unter www.facebook.com/kneipenfestivalleverkusen
und bei Instagram unter www.instagram.com/kneipenfestival_leverkusen/

Was ist eigentlich eine Großveranstaltung? Was erlaubt und was verboten?

Die Verunsicherung und die Verwirrung der Eventbranche sind groß. Am Mittwoch, den 15. April 2020 gab Bundeskanzlerin Angela Merkel nach den Gesprächen mit den Länderchefs bekannt, wie der Fahrplan für die nächsten Wochen aussehen soll.

Für die Branchen Event und Gastronomie, welche unmittelbar zusammenhängen, war die Aussage, dass Großveranstaltungen bis mindestens zum 31.08.2020 verboten bleiben, eine der wichtigsten.

Uns, unseren Partnern und Kunden stellt sich nun jedoch die Frage, was Großveranstaltungen sind, was auf uns zukommt und welche Auflagen – die zweifelsohne erforderlich sind – es zu erfüllen gilt.

Auf Grund der vielen Nachfragen haben wir uns mit dieser Thematik etwas detaillierter auseinander gesetzt. Die Bundesregierung hat vorgegeben, dass die Definition durch die Länder erfolgen soll. Erste Bundesländer haben dies auch bereits getan. Niedersachsen, Schleswig Holstein, Berlin und Hamburg zum Beispiel definieren Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen kategorisch als Großveranstaltungen. Es ist davon auszugehen, dass auch kleinere Veranstaltungen streng geprüft und mit Auflagen belegt werden müssen, was unserer Einschätzung nach vollkommen sinnvoll ist.

Nichts desto Trotz ist die Definition für uns und viele andere Unternehmen unserer Branche existenziell. Wann können, wann sollten und wann müssen Veranstaltungen verschoben werden? Wie sieht der juristische Rahmen hierzu aus? All das sind Fragen, die die nächsten Wochen und Monate in unserer Branche stark beeinflussen.

Da wir nicht die einzigen sind, die sich diese Fragen stellen und wir auch unseren Partnern und Kunden eine Sicherheit geben möchten, haben wir in der vergangenen Woche telefonischen Kontakt zur Landesregierung aufgenommen. Leider teilte man uns mit, dass es für Nordrhein-Westfalen bislang noch keine Definition für Großveranstaltungen gäbe und man uns auch nicht sagen könne, wann hiermit zu rechnen sei.

Wir vermuten, dass ein Rahmen ähnlich wie in den anderen Bundesländern aussehen könnte.
Fakt ist: Wir brauchen dringend Antworten! Sobald es Neuigkeiten gibt, stellen wir diese selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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