Autor: Fun_Concept

#supportyourlokal unterstützt Leverkusener Gastronomen

Am Montag, den 02.11.20, begann der von der Regierung beschlossene „Lockdown light“. Radio Leverkusen und wir wollen der Leverkusener Gastronomie helfen und haben deshalb die Aktion #supportyourloKal ins Leben gerufen.

Hier finden Sie eine Karte, in der die Gastronomielocations zu erkennen sind, die an der Aktion teilnehmen. Alle Gastronomen können hier präsentieren, welche Speisen sie in der Lockdown-Zeit zum Liefern oder Abholen anbieten. Sie bekommen mit der Karte einen schnellen und übersichtlichen Eindruck, was das kulinarische Angebot Leverkusens an welchem Ort so zu bieten hat.

Posten Sie Ihre Speisen gerne mit dem Hashtag #supportyourloKal in den sozialen Medien. So erreichen wir gemeinsam viel mehr Menschen!

Mehr Informationen gibt es unter www.support-your-lokal.de!

Was wäre unser Rheinland ohne Kneipen, Restaurants und ein schönes Kölsch an der Theke?

Bleiben Sie zu Hause, bleiben Sie gesund, aber: #supportyourloKal

Was ist ein Hygienekonzept? Was muss ich beachten und was muss es beinhalten?

Was ist ein Hygienekonzept?

Was muss ich beachten und was muss es beinhalten?

Die Presse berichtet täglich: Veranstaltungen sind – sofern es die Infektionslage zulässt – möglich, bedürfen allerdings in vielen Fällen einem Hygienekonzept. Wir haben uns mal damit auseinandergesetzt, wann eine Veranstaltung sinnvoll ist, was ein Hygienekonzept beinhalten muss und mit wem man es abstimmt.

Generell muss man sagen, dass die aktuelle Situation es erfordert, dass man nicht nur überprüfen muss, ob man eine Veranstaltung machen darf, sondern auch, ob man sie machen möchte und emotional vertreten kann. Es ist möglich, dass das Infektionsgeschehen knapp unter der kritischen Marke liegt, aufgrund der Entwicklung aber eher von der Durchführung einer Veranstaltung im privaten oder gewerblichen Rahmen abgeraten werden sollte. Hierzu kann, sollte oder muss man sich gut mit den lokalen Ämtern abstimmen.

Ist die Entscheidung gefallen, dass eine Veranstaltung stattfinden darf und soll, so gilt es, sich im nächsten Schritt mit geeigneten Hygienemaßnahmen auseinanderzusetzen. Viele Gastronomen, Brautpaare oder Veranstalter anderer Formate schreckt dieser Gedanke ab.

Die Anforderungen an ein Hygienekonzept unterscheiden sich regional und hängen auch stark von der Betrachtungsweise des Lesers ab. In Leverkusen z.B. hat sich die Stadt unserer Recherche nach Unterstützung von einem Arzt geholt, der die Konzepte Fall für Fall liest und eine Handlungsempfehlung ausspricht. Generell muss man sagen, dass hinter einem Hygienekonzept keine so umfangreiche Ausarbeitung steckt, wie es der Name zunächst vermuten lässt. Es geht viel mehr um die Standardisierung und Gewährleistung von Dingen, die inzwischen für viele Beteiligte nahezu selbstverständlich sind (z.B. Mund-Nase-Bedeckung, Abstand, Desinfektion, Belüftung, Laufwege, Logistik, Catering).

Zum Vorgehen empfehlen wir immer, zuerst mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten, mit allen Beteiligten in den Dialog zu gehen und dann ein entsprechendes Konzept vorzulegen, was von den beteiligten Parteien getragen wird.

Ein wirklich gutes Beispiel für ein Hygienekonzept findet man hier: https://www.wirtschaftsfoerderung-dortmund.de/images/downloads/Mustervorlage_Hygienekonzept.pdf

Sie haben Fragen, möchten sich zur Entscheidung, ob eine Veranstaltung stattfinden sollte, beraten oder benötigen ein Hygienekonzept und möchten uns damit beauftragen? Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Tipp: Heute fiylo Expertentalk der Eventbranche

Die Night of Light als „Hilferuf der Eventbranche“ war ein großer Erfolg und hat viele Diskussionen angestoßen. Am heutigen Donnerstag, den 02.07.20, findet ein Expertentalk mit unterschiedlichen Beteiligten aus der Eventbranche statt. Mit dabei sind:

  • Frank Lienert, Geschäftsführer fiylo Deutschland GmbH (Gastgeber)
  • Colja Dams, CEO VOK DAMS Agentur für Events- und Live-Marketing
  • Tom Koperek, Geschäftsführender Gesellschafter Grand Hall ZOLLVEREIN®, Vorstand LK AG Unternehmensgruppe, Initiator „Night of Light“
  • Stephan Mahnecke, Vorstand Party Rent Group AG, Vorstandsvorsitzender des visitBerlin Convention Partner e.V.
  • Elmar Funke, Rechtsanwalt FunkeMüllerRaimann, Verbandsanwalt des FAMAB
  • Sabine Reise, Gründerin und Geschäftsführerin easyRAUM GmbH und General Manager allseated DACH/NL, degefest Vorstand für Tools
  • Jörg Peter Krebs, Direktor Schweiz Tourismus Deutschland
  • Silke Leinweber (Moderatorin)

Interessenten können den Fiylo Talk live mitverfolgen auf:



Veranstaltungen sind zeitnah möglich! Vielleicht… Vielleicht auch nicht… Schriftlich? Auf keinen Fall!

Gestern Abend wurde die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Voller Hoffnung, dass uns das neue Dokument eine juristische Grundlage für die kommenden Veranstaltungen gibt, haben wir sie genau unter die Lupe genommen. Sie finden das Dokument hier: Link

Vieles wurde genauer definiert, der §13 befasst sich mit Veranstaltungen. Die Kernaussagen:

  1. Große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind in der Regel
    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
    2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
    3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
    4. Schützenfeste,
    5. Weinfeste,
    6. ähnliche Festveranstaltungen
  2. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind 1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstal-tungen von Parteien einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen be-stimmt sind, 2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Instituti-onen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warte-schlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zu-dem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.

Unsere Veranstaltungen (z.B. Abibälle) fallen nicht unter „große Veranstaltungen“ und dementsprechend unter 2. Diese Regelung gilt jedoch nur bis zum 15.06.20 – dann tritt die Schutzverordnung wieder außer Kraft.

Voller Motivation diese Angelegenheit klären zu wollen, riefen wir beim Ordnungsamt einer Großstadt in NRW an. Nach der Schilderung des Sachverhaltes konnte uns der sehr nette Herr leider nicht weiterhelfen und stellte das Telefonat an seinen Vorgesetzten durch. Nachdem auch dieser uns nicht weiterhelfen konnte, wurden wir an die Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes verwiesen. Auch hier konnte man uns leider keine Antwort geben und verwies uns an die Landesregierung.

Die sehr freundliche Dame an der „Corona-Hotline“ befand unser Anliegen als zu speziell und gab uns den Tipp, uns telefonisch direkt an die Landesregierung zu wenden. Ihrer Meinung nach sind Veranstaltungen mit geselligem Charakter auch nach dem 15.06.20 nicht denkbar. Problem an der Sache: Ein schriftliches Verbot, wie es der §13 der Corona-Schutzverordnung ermöglicht hätte, wollte sie uns nicht geben. Somit riefen wir direkt bei der Landesregierung an. Der Haken an der Sache: Die Hotline ist auf die Corona-Hotline umgeleitet, sodass wir das Anliegen zum fünften Mal schilderten. Die Dame sagte, dass uns unser Anliegen „nichtmal der Weihnachtsmann“ (O-Ton) beantworten könne. Sie hält es – sofern die Infektionszahlen niedrig blieben – für denkbar, dass Abibälle im Juni stattfinden können. Ihrer Information nach, finden die Abibälle in Brandenburg z.B. statt. Unsere Recherche hierzu hat leider nichts ergeben. Wir konnten dies also leider nicht überprüfen.

Auf die Frage, ob man eventuelle Auflagen bereits absehen könne, konnte sie uns leider keine Antwort geben.

Auflagen sind sehr wahrscheinlich, ein Hygienekonzept muss der Veranstalter gewährleisten und vorher auch mit Caterern etc. abstimmen. Was nach dem 15.06. da drin stehen muss? Kann noch niemand genau sagen!

Wir hatten gehofft, durch die neue Corona-Schutzverordnung Klarheit für uns, unsere Kunden und die Kunden unserer Locations zu erhalten. Leider ist niemand dazu bereit, uns diese Klarheit zu geben. Falls Sie sich selber hiervon überzeugen möchten, hier die Corona-Hotline des Landes NRW:
0211 / 9119-1001

Was wir auf keinen Fall unter den Tisch fallen lassen wollen: Alle, mit denen wir telefoniert haben, waren überaus freundlich, hatten Verständnis für unsere Situation und waren sehr bemüht, uns zu helfen. Danke an Sie alle, dass Sie in dieser schwierigen Situation diesen Job machen!

Welche Auflagen hat meine gastronomische Wiedereröffnung oder mein Event? Sind diese erfüllbar? Wir beraten Ihr Unternehmen gerne kostenlos!

Heute treten viele Lockerungen für Gastronomie- und Eventbranche in Kraft. Auch in NRW werden viele Eventlocations und Gastronomien auf eine Wiedereröffnung vorbereitet. Am vergangenen Wochenende wurden die neue Corona-Schutzverordnung und die dazugehörenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen veröffentlicht.

Der Tagesablauf eines Gastronomen war schon vor der Corona-Krise sehr anspruchsvoll. Ein Gastronom ist oftmals „ganz nebenbei“ Personalabteilung, Controller, Einkäufer, Datenschutzbeauftragter, Ersthelfer, Qualitätsbeauftragter uvm. Spätestens seit dem Wochenende kommen jetzt aber noch zahlreiche sehr komplexe Themen auf die Gastronomie zu:

  • Wie gewährleistet man die Hygieneanforderungen? Die Kunden sollten – gerade auch zum Schutz der eigenen Mitarbeiter – kontaktlos bezahlen, es gibt Abstandsregeln einzuhalten, Anwesenheitslisten zu führen und vieles mehr. Wie setzt man diese Maßnahmen um?
  • Woher bekommt man das Material (z.B. Masken, Spuckschutz, Bodenaufkleber usw.) hierfür?
  • Muss das Reservierungssystem überarbeitet werden? Wie ist dieses Thema händelbar, ohne den ganzen Tag am Telefon Fragen zu beantworten und eine Person für die Annahme von Reservierungen abzustellen?
  • Wie viele Tische dürfen denn jetzt belegt werden? Wer darf zusammensitzen und die wichtigste Frage: Wie soll ich das gewährleisten und wie weit reicht meine Haftung? Welchen Umsatz kann ich erwarten und wie meine Kosten entsprechend reduzieren?
  • Wie und wo lagere ich alles ein, was ich aktuell nicht nutzen kann?
  • Wer bringt die Gäste zum Tisch? Wie ist das Vorgehen mit Laufkundschaft?
  • Wie kann man sich die Digitalisierung zu Nutzen machen? Diesen Gedanken muss man nicht nur vor dem Hintergrund der Hygiene, sondern auch vor wirtschaftlichen und organisatorischen Aspekten betrachten. Eine digitale Speisekarte lässt flexibles und spontanes Handeln zu und erleichtert vieles. Die Personalbeschaffung wird in den nächsten Monaten nicht leichter und die fleißigen Hände, die man findet, braucht man für sein Kerngeschäft – den Service am Gast.
  • Was kann ich individueller lösen als mein Wettbewerb? Welche neuen Ideen gibt es? Wie setzt man ein entsprechendes Marketingkonzept auf, um seine Stammgäste zu informieren?

Gerne beraten wir Sie unverbindlich und kostenlos zu diesen Themen. Unsere Beratungsleistung basiert auf einem großen Netzwerk aus Gastronomie- und Event, zahlreichen in den vergangenen Wochen geführten Gesprächen und umfangreichen Analysen und Recherchen. Und das Beste: Sie wird bis zum Jahresende zu 100% von der BAFA gefördert. Rufen Sie uns gerne an!

Was bedeutet die neue Corona-Schutzverordnung vom 9. Mai für die Veranstaltungsbranche?

Am 9. Mai wurde die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen durch die Landesregierung veröffentlich. Das Wichtigste vielleicht vorab: Sie tritt am Montag, den 11. Mai in Kraft und gilt bis zum 25. Mai.

Wir haben uns gefragt, ob die Verordnung für die Eventbranche endlich Licht ins Dunkel bringt. Klare Antwort: Jein! Die Vorplanungen, Werbezeiträume und Vorverkaufsphasen für Veranstaltungen sind derart aufwändig und umfangreich, dass weder der Zeitraum bis zum 31.08.20 für Großveranstaltungen, noch die Regelung für alle anderen Veranstaltungen bis zum 25.05.20 wirklich hilfreich sind.

Vollkommen nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Experten nicht möglich ist, längere Zeiträume zu prognostizieren. Virologen sammeln täglich neue Erkenntnisse, die Lockerungen starten gerade Schritt für Schritt und Erfahrungswerte existieren nicht.

Doch fangen wir vorne an. Die wichtigsten Dinge in der Übersicht:

  • Großveranstaltungen sind bis mindestens 31.08.2020 verboten. Das ist soweit nichts Neues, allerdings vermissten wir, wie viele andere, die Definition dafür, was eine Großveranstaltung ist. Diese Frage wird in §13 Abs. 2 beantwortet:
    (2) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel
    1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
    2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
    3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
    4. Schützenfeste,
    5. Weinfeste,
    6. ähnliche Festveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
  • Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt: Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft
    und den Eigentumsverhältnissen
  • In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. […] In jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
  • Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Wir betreuen aktuell sieben Locations in NRW hinsichtlich der Vermarktung und Organisation von Abibällen. Im Terminkalender stehen 46 Veranstaltungen in 21 Tagen. Deshalb haben wir die Corona-Schutzverordnung noch einmal aus Sicht eines Abiball-Veranstalters gelesen:

  • Ist ein Abiball eine Großveranstaltung? Diese Frage war vor der neuen Verordnung unklar, ist jetzt jedoch beantwortet: Nein!
  • Da die Verordnung nur bis zum 25.05.20 gilt, fallen die Abibälle auch nicht unter das generelle Veranstaltungsverbot.
  • Aus diesem Grund wird die Rechtslage unserer Einschätzung nach in §13 Abs. 1 geregelt:
    […] Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
    nicht eingehalten werden können.

Unser Fazit: Die im Juni stattfindenden Abibälle sind auch nach der neuen Corona-Schutzverordnung nicht verboten. Dementsprechend gilt es für den Veranstalter – denjenigen, der den Mietvertrag bei der Location unterschrieben hat – zu klären, welche Behörde am jeweiligen Standort zuständig ist, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, wie dies ermöglicht werden kann und ob eine Veranstaltung unter diesen Bedingungen den gewünschten Rahmen bietet.

Gemeinsam mit Radio Leverkusen organisieren wir das erste virtuelle Kneipenfestival!

Mit einem Kneipenfestival im Internet reagieren wir als Organisatoren des Leverkusener Events auf die Corona-Pandemie. Wir wollen damit den Gastronomen in der Stadt finanziell unter die Arme greifen.

Eigentlich wäre in ganz Leverkusen am nächsten Samstag (09.05.2020) einiges los: Zum dritten Mal würde das Leverkusener Kneipenfestival tausende Besucher in Bars, Kneipen und Gaststätten ziehen. Doch in diesem Jahr ist alles anders: Das geplante Festival musste in Folge der Corona-Pandemie verschoben werden, die Theken der Stadt bleiben leer.

Hier setzt das virtuelle Kneipenfestival an: Es verlegt das Event am gleichen Abend ins Internet. Auf den Seiten kneipenfestival-leverkusen.de und radioleverkusen.de können Besucher aus den beim Kneipenfestival teilnehmenden Läden ihre Lieblingskneipe auswählen und dort ein virtuelles Bier bestellen oder eine Runde geben. Das Geld geht direkt als eine Art Spende an den jeweiligen Gastronomen.

Radio Leverkusen und wir verzichten auf jegliche Beteiligung. (Von dem Geld gehen lediglich die Gebühren für die Zahlungsabwicklung ab).

Zudem kann jeder auch alle teilnehmenden Kneipen zu gleichen Teilen unterstützen.

Begleitet wird das virtuelle Festival im Programm von Radio Leverkusen. Im Radio bringt der Sender die Menschen der Stadt zusammen. Morgenmoderator und DJ Thomas Wagner legt von 19 bis 23 Uhr im Studio auf und hält per WhatsApp, Facebook und Co. Kontakt zu allen, die Zuhause das virtuelle Kneipenfestival mitfeiern.

„Wir wollen, dass der Abend für Leverkusen trotz Corona ein besonderer wird“, sagt Radio Leverkusen-Chefredakteur Daniel Hambüchen. „Wenn wir uns nicht persönlich in den Kneipen treffen können, dann zumindest virtuell.“ Außerdem sei es für die Organisatoren wichtig, den Gastronomen in der Krise unter die Arme zu greifen. Sie seien von der den Einschränkungen besonders getroffen.

Das virtuelle Kneipenfestival soll das reelle aber nicht ersetzen: Im Hintergrund arbeiten Fun Concept und Radio Leverkusen mit Hochdruck an einem Ausweichtermin.

 

Infos zur Veranstaltung gibt es
auf der Internetseite www.kneipenfestival-leverkusen.de,
bei Facebook unter www.facebook.com/kneipenfestivalleverkusen
und bei Instagram unter www.instagram.com/kneipenfestival_leverkusen/

Was ist eigentlich eine Großveranstaltung? Was erlaubt und was verboten?

Die Verunsicherung und die Verwirrung der Eventbranche sind groß. Am Mittwoch, den 15. April 2020 gab Bundeskanzlerin Angela Merkel nach den Gesprächen mit den Länderchefs bekannt, wie der Fahrplan für die nächsten Wochen aussehen soll.

Für die Branchen Event und Gastronomie, welche unmittelbar zusammenhängen, war die Aussage, dass Großveranstaltungen bis mindestens zum 31.08.2020 verboten bleiben, eine der wichtigsten.

Uns, unseren Partnern und Kunden stellt sich nun jedoch die Frage, was Großveranstaltungen sind, was auf uns zukommt und welche Auflagen – die zweifelsohne erforderlich sind – es zu erfüllen gilt.

Auf Grund der vielen Nachfragen haben wir uns mit dieser Thematik etwas detaillierter auseinander gesetzt. Die Bundesregierung hat vorgegeben, dass die Definition durch die Länder erfolgen soll. Erste Bundesländer haben dies auch bereits getan. Niedersachsen, Schleswig Holstein, Berlin und Hamburg zum Beispiel definieren Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen kategorisch als Großveranstaltungen. Es ist davon auszugehen, dass auch kleinere Veranstaltungen streng geprüft und mit Auflagen belegt werden müssen, was unserer Einschätzung nach vollkommen sinnvoll ist.

Nichts desto Trotz ist die Definition für uns und viele andere Unternehmen unserer Branche existenziell. Wann können, wann sollten und wann müssen Veranstaltungen verschoben werden? Wie sieht der juristische Rahmen hierzu aus? All das sind Fragen, die die nächsten Wochen und Monate in unserer Branche stark beeinflussen.

Da wir nicht die einzigen sind, die sich diese Fragen stellen und wir auch unseren Partnern und Kunden eine Sicherheit geben möchten, haben wir in der vergangenen Woche telefonischen Kontakt zur Landesregierung aufgenommen. Leider teilte man uns mit, dass es für Nordrhein-Westfalen bislang noch keine Definition für Großveranstaltungen gäbe und man uns auch nicht sagen könne, wann hiermit zu rechnen sei.

Wir vermuten, dass ein Rahmen ähnlich wie in den anderen Bundesländern aussehen könnte.
Fakt ist: Wir brauchen dringend Antworten! Sobald es Neuigkeiten gibt, stellen wir diese selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir sind zertifiziert im Amtlichen Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen!

Im Zuge der steigenden Nachfrage unserer Leistungen durch öffentliche Stellen haben wir uns dazu entschlossen, die Aufnahme in das Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen zu beantragen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die IHK Niederrhein ist die Zertifizierung erfolgt, sodass die Fun Concept GmbH nun im Amtlichen Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) gelistet wird.

Das Verzeichnis gibt Unternehmen, die sich auf öffentlich ausgeschriebene Aufträge bewerben möchten, die Möglichkeit, sich bereits vor Angebotsabgabe hierfür zu qualifizieren. Gerade in der aktuellen Situation nehmen Prüfungsverfahren oftmals kostbare Zeit in Anspruch, sodass wir uns erhoffen, diese Zeit einsparen zu können.

Neue Blogfunktion

Die besondere Situation rund um das Virus Covid-19 hat die Wirtschaft in vielen Bereichen stark verändert und beeinflusst. Vor diesem Hintergrund haben wir uns dazu entschlossen, eine neue Blogfunktion in unsere Homepage zu integrieren und über aktuelle Themen, Fakten und Visionen für die Branchen Event und Gastronomie zu informieren.

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